Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen Stand 13. September 2016

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle Verträge zwischen der Firma SCHÄFER Metallurgie GmbH (nachfolgend SCHÄFER genannt) und ihren Kunden, soweit zwischen den Parteien nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, es wird ausdrücklich deren Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn ein erteilter Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichenden Bedingungen des Kunden vorbehaltlos geliefert wird.
1.2. Sämtliche zwischen SCHÄFER und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen über die Ausführung dieses Vertrages sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3. Die AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot – Angebotsunterlagen
2.1. Eine als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizierende Bestellung kann von SCHÄFER innerhalb von 2 Wochen angenommen werden.
2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich SCHÄFER Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kun-de der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SCHÄFER.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise von SCHÄFER gelten ab Werk. Die Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. SCHÄFER gewährt ein Skonto von 2% auf den Gesamtbetrag der Rechnung, wenn die Zahlung binnen von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf das angegebene Geschäftskonto erfolgt und alle etwaig vorausgegangenen Rechnungen zu diesem Zeitpunkt bezahlt sind. Wechsel werden nicht als Erfüllung angenommen.
3.2. Der Kunde darf gegenüber Ansprüchen von SCHÄFER aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehal-tungsrechts ist der Kunde nur befugt, soweit dies auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Liefertermine
4.1. Liefertermine gelten nur dann als Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, § 376 HGB), wenn dies schriftlich ausdrücklich so bezeichnet ist. Entsteht in diesen Fällen ein von SCHÄFER zu vertretender Lieferverzug, haftet SCHÄFER nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde geltend machen kann, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.2. Soweit vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können, weil der Kunde ihm obliegende Mitwirkungspflichten verletzt hat, oder kommt der Kunde in Annahmeverzug ist SCHÄFER berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Einrede des nicht erfüllten Ver-trages bleibt vorbehalten.
4.3. Gerät SCHÄFER in Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nach-frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

5. Gewährleistung und Haftung
5.1. Bei ordnungsgemäß gerügten, vorliegenden Mängeln (§ 377 HGB) ist SCHÄFER Gelegenheit zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder ggfls. Lieferung einer neuen mängelfreien Sache zu geben.
5.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
5.3. SCHÄFER haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für eigenes sowie das Verschulden von Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und in den Fällen unbegrenzt, in denen wegen einer von SCHÄFER zu ver-antwortenden Pflichtverletzung ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden oder eine Haftung nach dem Produkthaf-tungsgesetz gegeben ist.
5.4. Bei grobem Verschulden und/oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet SCHÄFER nach den gesetzlichen Bestimmun-gen, die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Gesamthaftung und Haftung für Dritte
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, als in Ziffer 5 vorgesehen, ist ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadenersatz, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen beansprucht. Soweit Schadenersatz nach den Ziffern 5 und 6 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch bezüglich einer etwaigen persönlichen Schadenersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SCHÄFER.

7. Verjährung
7.1. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen von 12 Monaten seit Kenntnis vom Mangel.

7.2. Haftungsansprüche verjähren binnen von 12 Monaten seit Kenntnis vom Schaden.
7.3. Für gebrauchte Maschinen, Gegenstände etc. ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. SCHÄFER behält sich das Eigentum an etwaig dem Kunden zur Verfügung gestellten Maschinen, Gegenständen, Salzen, Unterlagen, etc. bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertragsver-hältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesonde-re bei Zahlungsverzug, ist SCHÄFER berechtigt, die zur Verfügung gestellten Maschinen, Gegenstände, Salze, Unterlagen etc. zurück-zunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
8.2. Der Kunde muss die Kaufsache pfleglich behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde SCHÄFER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SCHÄFER die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den SCHÄFER entstandenen Ausfall.
8.4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäfts-gang weiter zu verkaufen; er tritt SCHÄFER jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) der ihm gegenüber bestehenden Forderung ab, die ihm aus der Wei-terveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Davon unberührt bleibt die Befugnis von SCHÄFER, die Forderung selbst einzuziehen. SCHÄFER verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht ein-zuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann SCHÄFER verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für SCHÄFER vorgenommen. Wird die Kaufsache mit an-deren, SCHÄFER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SCHÄFER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält-nis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.6. Wird die Kaufsache mit anderen, SCHÄFER nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt SCHÄFER das Mit-eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsa-che (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen ver-mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde SCHÄFER anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für SCHÄFER.
8.7. SCHÄFER verpflichtet sich, die SCHÄFER zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SCHÄFER.

9. Datenschutz
Der Kunde ist widerruflich damit einverstanden, dass SCHÄFER, anvertraute personenbezogene und sonstige Daten des Kunden wie insbesondere Firma, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail, Homepage, Ansprechpartner, SteuerNr., UmsStNr., UStIDNr., Artikel sowie eigene und Artikelnummer des Kunden, Bestellmenge, Bestelldatum, Bestellpreis, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Versandart, Informationen zur Spedition, Rechnungs- und Lieferanschrift und den Jahresumsatz im Rahmen der Zweckbestimmung erhebt, speichert und verarbeitet oder durch Dritte verarbeiten lässt. Im Falle der Verarbei-tung der Daten durch Dritte hat SCHÄFER diese zur besonderen Verschwiegenheit zu verpflichten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht
10.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SCHÄFER, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
10.2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von SCHÄFER; SCHÄFER ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
10.3. Der Vertrag und alle sich hieraus ergebenden Ansprüche unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Interna-tionales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG). Grundlage des Vertrages ist der Text der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der deutschen Fassung.