Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand 13. September 2016
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, soweit zwischen den Parteien nicht etwas anders ausdrücklich schriftlich verein-bart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn die Firma SCHÄFER Metallurgie GmbH (nachfolgend SCHÄFER genannt) in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Liefe-ranten vorbehaltlos annimmt.
1.2. Sämtliche zwischen SCHÄFER und den Lieferanten getroffenen Ver-einbarungen über die Ausführung dieses Vertrages sind nur dann wirk-sam, wenn sie schriftlich getroffen wurden.
1.3. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden AEB erkennt der Lieferant deren Geltung auch für alle weiteren Bestellungen/Aufträge an.
1.4. Die AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Bestellung/Auftrag und sonstige Unterlagen
2.1. Der Lieferant kann eine Bestellung/einen Auftrag von SCHÄFER nur binnen einer Frist von zwei Wochen annehmen.
2.2. Soweit Gegenstand einer Bestellung/eines Auftrags Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, sonstigen Unterlagen, Werkzeuge etc. sind, behält SCHÄFER sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte daran vor. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung/des Auftrags von SCHÄFER zu verwenden. Nach vollständiger Durchführung der Bestellung/des Auftrages sind die Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, sonstigen Unterlagen, Werkzeuge etc. unaufgefordert zurückzugeben.
2.3. Eine Weitergabe von Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, sons-tigen Unterlagen, Werkzeuge etc. an Dritte ist nur dann zulässig, wenn SCHÄFER dem zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ansons-ten sind diese geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach vollständiger Abwicklung der Bestellung; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Angaben allgemein bekannt geworden sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Der in der Bestellung genannte Preis enthält die gesetzliche Mehrwert-steuer und ist bindend. Der Preis schließt die Lieferung „frei Haus“ ein-schließlich Verpackung ein.
3.2. Rechnungen sind nur zu bearbeiten, wenn diese – entsprechend den in der Bestellung/dem Auftrag gemachten Vorgaben – die dort genannte Bestellnummer enthalten sowie den Nettobetrag, die gesetzli-che Mehrwertsteuer und den Bruttobetrag gesondert ausweisen. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Pflichten entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweisen kann, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.3. Der vereinbarte Preis wird innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lie-ferung und Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug bezahlt. Eine Bezahlung gilt auch dann als rechtzeitig erfolgt, wenn dem Lieferanten binnen dieser Frist ein Verrechnungsscheck von SCHÄFER über die Rechnungssumme zugegangen ist.
3.4. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit.
3.5. Die Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels berechtigt SCHÄFER, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsver-pflichtung zurückzuhalten.
3.6. Der Lieferant darf gegenüber Ansprüchen von SCHÄFER aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aner-kannten Ansprüchen aufrechnen.
3.7. Die Abtretung von Forderungen gegen SCHÄFER ist nur mit vorheri-ger schriftlicher Zustimmung von SCHÄFER wirksam.
4. Liefertermin
4.1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.
4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, SCHÄFER unverzüglich schriftlich dar-über zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar wer-den, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht ein-gehalten werden kann.
4.3. SCHÄFER ist berechtigt, die Annahme von Waren, Leistungen etc. die nicht zu dem in der Bestellung/dem Auftrag angegebenen Liefertermin am Erfüllungsort eingetroffen sind, zu verweigern und sie gegebenen-falls auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurück zu senden oder bei Dritten einzulagern.
4.4. Im Falle des Lieferverzuges stehen SCHÄFER die nach dem Gesetz vorgesehenen Ansprüche zu. Insbesondere ist SCHÄFER berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt Leistung und Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Dem Lieferan-ten steht das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wenn SCHÄFER Schadenersatz beansprucht.
5. Gefahrenübergang und Dokumente
5.1. Die Lieferung hat frei Haus zu erfolgen.
5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Liefer-scheinen exakt die Bestellnummer von SCHÄFER anzugeben. Soweit dies nicht geschieht, sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht durch SCHÄFER zu vertreten.
6. Mängeluntersuchung und Gewährleistung
6.1. SCHÄFER ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge eines Mangels erfolgt rechtzeitig, wenn diese innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ware oder bei versteckten Mängeln seit deren Entdeckung beim Lieferanten eingeht. Der Lieferant verzichtet während dieser Zeit auf die Einwendung einer verspäteten Anzeige.
6.2. Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über Mängelansprüche, soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Insbesondere ist SCHÄFER berechtigt, von dem Lieferanten nach Wahl von SCHÄFER Minderung, Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3. SCHÄFER ist berechtigt, Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleich gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung einer Gewährleistungspflicht in Verzug gerät.
6.4. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Liefe-rant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.
6.5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate seit Anlieferung am Erfüllungsort.
7. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
7.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden haftet, ist er verpflichtet, SCHÄFER insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis deshalb selbst haftet.
7.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadenfälle im Sinne von Ziffer 7.1. ist der Lieferant verpflichtet, SCHÄFER etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von SCHÄFER durchge-führten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzu-führenden Rückrufmaßnahmen wird SCHÄFER den Lieferanten unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben, soweit dies möglich und zumutbar ist. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Mio. € pro Person/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen SCHÄFER weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8. Schutzrechte Dritter
8.1. Der Lieferant sichert zu, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Ware nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
8.2. Der Lieferant ist verpflichtet, SCHÄFER auf erstes schriftliches Anfor-dern von solchen Ansprüchen freizustellen, wenn diese von Dritten geltend gemacht werden. SCHÄFER ist in diesem Zusammenhang nicht berechtigt, mit Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
8.3. Die Pflicht des Lieferanten zur Freistellung umfasst alle Aufwendun-gen, die SCHÄFER aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruch-nahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.
8.4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre seit Vertragsschluss.
9. Datenschutz
Der Lieferant ist widerruflich damit einverstanden, dass SCHÄFER, anvertraute personenbezogene und sonstige Daten des Lieferanten wie insbesondere Firma, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail, Homepage, Ansprechpartner, SteuerNr., UmsStNr., UStIDNr., Artikel sowie eigene und Artikelnummer des Lieferanten, Bestellmenge, Bestelldatum, Bestellpreis, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Versandart, Informatio-nen zur Spedition, Rechnungs- und Lieferanschrift und den Jahresum-satz im Rahmen der Zweckbestimmung erhebt, speichert und verar-beitet oder durch Dritte verarbeiten lässt. Im Falle der Verarbeitung der Daten durch Dritte hat SCHÄFER diese zur besonderen Verschwie-genheit zu verpflichten.
10. Gerichtsstand, geltendes Recht und Erfüllungsort
10.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SCHÄFER, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
10.2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von SCHÄFER; SCHÄFER ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
10.3. Der Vertrag und alle sich hieraus ergebenden Ansprüche unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internati-onales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG). Grundlage des Vertrages ist der Text der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-gungen in der deutschen Fassung.